Ist es nicht schön, wenn man Abends nach Hause kommt und der geliebte Vierbeiner ganz sehnsüchtig auf einen wartet und ihn zunächst beruhigen muss damit man überhaupt zur Tür rein kommt? Leider entpuppt sich das für viele als Wunschdenken. Tierhaltung in Mietwohnungen ist meist eine schwierige Angelegenheit.

Tierhaltung in Mietwohnungen – Verboten oder erlaubt?

Das Mietrecht unterscheidet zwischen Kleintieren und Haustieren

Kleintiere wie Fische, Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen dürfen auch ohne die Erlaubnis vom Eigentümer in Mietwohnungen gehalten werden. Schwieriger wird es da schon bei exotischen Tieren, Hund und Katze.

Sie wollen eine neue Wohnung mieten, aber Sie haben Haustiere. Jetzt stellt sich die Frage was darf der Vermieter verbieten und was nicht?

Hundehaltung in Mietwohnungen

Der Hund gilt als bester Freund des Menschen. Ca. 8 Mio. Hunde leben in deutschen Haushalten. Wegen Tieren in der Wohnung kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern. Bei der ersten Anfrage wegen einem Hund kommt meist die sofortige Aussage – “Hunde kommen mir nicht in die Wohnung”, doch die Haltung einer Katze wird meist etwas lockerer gesehen.

So stellt sich vielen Mietern die Frage, ob der Vermieter einen Hund in der Wohnung verbieten darf? Tierhaltung in Mietwohnungen darf grundsätzlich nicht untersagt werden.

Generell darf ein Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung nicht verbieten.

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 20.03.2013 (Az. VIII ZR 168/12), dass ein generelles Verbot der Hundehaltung durch eine starre Klausel in einem formularmäßigen Mietvertrag unzulässig sei und die Tierhaltung in Mietwohnungen nicht generell Verboten werden darf. Das neue Urteil des BGH bedeutet aber nicht, dass Hundehaltung in Mietwohnungen jetzt grundsätzlich erlaubt ist. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine umfassende Abwägung der konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen.

Immer erlaubt sind Tiere, auf die ihre Besitzer unbedingt angewiesen sind, wie zum Beispiel Blindenhunde oder Therapiehunde, Tiere zur Überwindung von Drogenabhängigkeit und Depressionen. Auch Kinder dürfen ihre Vierbeiner meist behalten, wenn sie die Tiere zur psychischen Stabilität brauchen.

Alle Besitzer deren Hunde unter die Einstufung von Kampfhunde fallen, benötigen eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes nach Vorschrift des Landes Straf- und Verordnungsgesetzes.

Kleintierhaltung

Die Haltung von Kleintieren ist grundsätzlich erlaubt und Vermieter können die Haltung von Kleintieren in der Mietwohnung generell nicht verbieten. Zu Kleintieren zählt alles, was in Käfigen und Aquarien gehalten werden kann. Darunter fallen zum Beispiel: Hamster, Meerschweinchen, Fische, Wellensittiche.

Eine Ausnahme machen dabei Papageien und Großsittiche. Das laute Geschrei dieser exotischen Vögel kann als störend empfunden werden und der Vermieter muss zunächst zustimmen.  Aber vielleicht stimmt er ja der Haltung zu, wenn Ihr Ara mit Ihm ein paar nette Worte babbelt oder am besten gar nicht redet. Was eher schwierig sein wird, denn ein Papagei hält den Schnabel eher nicht.

Haltung von exotischen Tieren in der Wohnung

Die einen lieben Sie die anderen eher nicht. Vermieter sind in der Regel nicht begeistert von diesen Mitbewohnern in der Wohnung. Vogelspinnen, Echsen, Schlangen, Würgeschlangen, Leguane oder andere Reptilien. Einige dieser exotischen Mitbewohner gelten als gefährlich oder sind giftig. Grundsätzlich genehmigungspflichtig sind gefährliche Tiere wie Giftschlangen, Vogelspinnen und exotische Reptilien. Egal, wie viele Tiere – hier müssen Sie die Genehmigung des Vermieters einholen. Zusätzlich muss eine Haltererlaubnis nach Vorschrift des Landes Straf- und Verordnungsgesetzes vorliegen. Auch unterliegen die meisten dieser Exoten dem Artenschutz und bedürfen einer Genehmigung durch die Artenschutzbehörde. 

Darum gehen Sie auf Nummer sicher und erkundigen Sie sich vor Einzug in Ihr neues Zuhause, ob Ihr Hausgenosse alle gesetzlichen Bestimmungen erfüllt und Ihnen Ihr Vermieter die Erlaubnis erteilt.

Besuch kommt – aber mit Hund

Sie bekommen Besuch von Ihrem Bekannten, aber mit seinem vierbeinigen Freund.

Was nun?

Alles easy!

Ihr Vermieter kann Ihnen nämlich nicht verbieten von einem Bekannten oder Freund mit seinem Vierbeiner besucht zu werden. Vorausgesetzt, dieser ist gut erzogen, kann sich benehmen und bleibt nicht den ganzen Tag. Belästigungen anderer Hausbewohner sollten, wie auch lautes Hundegebell vermieden werden.