Immer wieder Streß mit Schönheitsreparaturen bei Mieterwechsel

Wer muss renovieren?

Ein Mieter geht, der Andere zieht ein.

Immer wieder kommen bei Mietern die gleichen Fragen auf: Muss ich meine Wohnung bei Auszug renovieren oder muss der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernehmen? Wie wird bei einem Mieterwechsel vorgegangen?

Wer ist hier in der Pflicht?

Muss ich als Mieter Schönheitsreparaturen auch dann übernehmen wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde? Diese Punkte führen bei Mieterwechsel immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter.

Aber was fällt eigentlich unter Schönheitsreparaturen ?

Alles was sich bei normalem Gebrauch in der Wohnung abnutzt und mit wenig Aufwand behoben werden kann. Dies sind alle Malerarbeiten in der Wohnung, also eben das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, aber auch das Lackieren von Heizkörpern, Türen oder Fensterrahmen im innenbereich.

Aber wann gilt eine Wohnung als renoviert?

Eine Wohnung gilt laut (BGH) als renoviert, wenn erhebliche Gebrauchsspuren behoben wurden und nach objektiver Betrachtung der Gesamteindruck einer renovierten Wohnung entsteht. Für die Instandsetzung wie z.B. Abschleifen von Holz-bzw. Parkettböden ist der Vermieter verantwortlich.

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Aber aufgepasst!

Sind im Mietvertrag keine besonderen Vereinbarungen bzgl. Schönheitsreparaturen enthalten, verpflichtet sich der Vermieter zur Instandsetzung. Es ist nicht zulässig, wenn der Vermieter Renovierungen nach festgelegten Zeiträumen vorschreibt. Es ist auch nicht zulässig wenn der Vermieter festlegt dass bei Auszug die Wohnung renoviert werden muss – ganz egal in welchem Zustand sich diese befindet. Entscheidend ob Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen, ist ob die Wohnung tatsächlich einer Renovierung bedarf oder nicht. 

Wenn der Mieter die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen hat, so muss er auch nicht streichen, weder während der Mietzeit noch beim Auszug. Auch dann nicht  wenn im Mietvertrag etwas anderes steht. Es sei denn, der Vermieter zahlt ihm dafür einen Ausgleich.  Es kann nicht sein, dass bei Auszug die Wohnung schöner ist als diese übernommen wurde. Dieses wurde im März 2015 in einem Grundsatzurteil der Bundesrichter in Karlsruhe klar gestellt.

Mieter müssen eine unrenoviert übernommene Wohnung beim Auszug auch dann nicht streichen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber vertraglich zugesichert haben. BGH (Az. VIII ZR 277/16). Eine solche Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Mieter und Vermieter im Mietvertrag.

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