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Kündigungsfristen für Mietverträge – Was ist vom Mieter und Vermieter zu Beachten?

Die Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter können recht unterschiedlich sein. Ein Jahr, drei Jahre oder sogar zehn Jahre können unterschiedlichste fristen bedeuten.

Kündigungsfristen des Mieters laut (§ 573 c Abs.1 S. 1 BGB)

Die Kündigungsfrist für Mieter beträgt drei Monate. Der Mietvertrag muss spätestens zum Dritten eines Monats gekündigt sein. Die Kündigung muss immer in schriftlicher Form erfolgen. Dabei gilt der Samstag als Wochentag.

Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung

Bei Mieterhöhung hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB).

Eine außerordentliche fristlose Kündigung von Mietverträgen über Wohnraum wegen ernster gesundheitlicher Gefährdung z.B. Schimmelbefall, Schadstoffbelastung ist nach (§ 569 Abs.1 BGB) erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter gemäß (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB) eine Abmahnung erteilt und eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat.

Kündigungsfrist für Vermieter:

Die Kündigungsfristen für Vermieter hängen von der Mietdauer ab. Somit müssen sich Vermieter an Kündigungsfristen halten. Je länger ein Mieter in einer Wohnung/Haus wohnt, desto länger beträgt die
Kündigungsfrist.

0 – 5 Jahre Mietdauer – Kündigungsfrist 3 Monate
5 – 8 Jahre Mietdauer – Kündigungsfrist 6 Monate
8 > Jahre Mietdauer – Kündigungsfrist 9 Monate

Kündigung wegen Eigenbedarf seitens des Vermieters

Der Vermieter kann eine Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen. Allerdings hat er sich an einige Voraussetzungen zu halten wie:

  • Er benötigt die Wohnung nur für sich selbst, für Familienangehörige oder Angehörige. Hierzu zählen die Eltern, Kinder, Großeltern und Enkelkinder sowie Kinder von nichtehelichen Partnern.
  • Der Vermieter muss klar deklarieren für wen die Wohnung benötigt wird. Zudem muss sich der Vermieter auch bei Eigenbedarf an die nach (§ 573 C BGB) gesetzlichen Kündigungsfristen halten.
    Diese betragen von
    0 – 5 Jahre Mietdauer – 3 Monate
    5 – 8 Jahre Mietdauer – 6 Monate
    8 > Jahre Mietdauer – 9 Monate

Wenn der Vermieter den Kündigungsgrund vortäuscht steht er unter Beweispflicht. Er muss plausibel erklären warum er die Wohnung nicht selbst nutzt und nicht einzieht. Kann er das nicht, kann ihn der Mieter auf Schadensersatz verklagen. Die Mietrechte wurden vom Bundesgerichtshof BGH verschärft.