Vielleicht sind Sie ja auch Vermieter einer Immobilie und machen sich des öfteren Gedanken über Ihre vermietete Wohnung. Hoffentlich pflegt der jetzige Mieter meine Wohnung, hoffentlich geht er behutsam mit meinen hochwertigen Parkettböden um.
Natürlich hat jeder Vermieter ein Interesse daran, dass seine vermietete Wohnung bzw. das vermietete Haus vom Mieter gepflegt wird.
So mancher Vermieter denkt sich schon mal, da schau ich doch einfach mal nach. Ich bin ja der Eigentümer, ich kann meine Immobilie besichtigen, wenn ich das will.
Aber kann er das so einfach? Nein, das kann er nicht!
Kein Vermieter darf so einfach nur zur Kontrolle ohne triftigen Grund sein Mietobjekt betreten.
Hierfür gibt es kein gesetzliches Besichtigungsrecht.
Auch bestimmte Klauseln in Mietverträgen sind nicht rechtens und somit unwirksam. (Urteil des Bundesgerichtshofes BGH, AZ.: III ZR 289/13) Laut diesem Urteil ist die Privatsphäre des Mieters höher gestellt als das Interesse des Eigentümers gelegentlich und nach Lust und Laune seine Wohnung bzw. sein vermietetes Haus zu inspizieren um nach dem Rechten zu sehen.
Der Mieter hat somit ein uneingeschränktes, alleiniges Nutzungs-bzw. Gebrauchsrecht der gemieteten Immobilie während der Dauer des Mietverhältnisses.
Vermieter dürfen somit die vermietete Immobilie nur dann betreten, wenn ein triftiger Grund vorhanden ist.
hierzu zählen zum Beispiel, ein Wasserrohrbruch, Blitzschlag oder Brand, sowie Austritt von Gas
Hierfür bedarf es keiner Genehmigung zum Betreten der Mieträume durch den Vermieter, auch wenn der Mieter nicht anwesend ist und vorher erfolglos kontaktiert wurde.
Verweigert der Mieter den Zutritt zur Wohnung, muss er für den zusätzlich entstandenen Schaden aufkommen.
Bei anstehenden Reparaturen, verstopfte Dusche, Modernisierungsmaßnahmen wie zum Beispiel ein Austausch von Fenstern, neue Heizkörpern oder wenn Zählerablesungen von Strom, Wasser und Gas anstehen.
Hierfür muss sich der Vermieter 1-2 Wochen vorher anmelden.