Viele kennen es, andere haben es noch nie gesehen, das sogenannte Übergabeprotokoll.
Doch gerade dieses Protokoll ist enorm wichtig für Mieter, um nicht plötzlich Monate nach dem Auszug mit kostenintensiven Überraschungen wie Schadenersatzforderungen konfrontiert zu werden.
Dies ist auch für Vermieter wichtig, da auch Vermieter teuren Reparaturen ausgeliefert sind, die eigentlich vom Mieter zu tragen sind.
Es empfiehlt sich daher, bei Ein-und Auszug den Zustand der Wohnung bzw. des Hauses genau zu dokumentieren.
Wer sollte anwesend sein? Beide, Vermieter als auch Mieter
Normalerweise treffen sich beide Parteien, also Vermieter und Mieter in der Wohnung bzw. Haus und gehen gemeinsam durch die Wohnung, um die Mietsache zu begutachten.
Zusammen werden dann auf einem Übergabeprotokoll Mängel sowie Schäden festgehalten.
Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht. Aber wenn Sie unsicher sind oder Zweifel an der Richtigkeit haben, können Sie einen guten Freund hinzuziehen, der bei der Abnahme anwesend ist.
Dies gilt auch, wenn Sie aus beruflichen bzw. krankheitsbedingten Gründen bei der Übergabe nicht persönlich anwesend sein können.
Das Gleiche gilt auch für den Vermieter. Dieser kann sich durch seinen Hausverwalter bei der Wohnungsübergabe vertreten lassen.
Die Wohnungsübergabe sollte immer bei Tageslicht stattfinden, da in den Abendstunden diverse Mängel oder Schäden leichter übersehen werden können.
Ferner werden die Zählerstände sowie der Heizölbestand (gilt nur bei vermieteten Häusern) überprüft und notiert.Überprüft wird auch, ob es sich bei den Schäden um eine normale Abnutzung oder um Schäden handelt.Was versteht man unter normaler Abnutzung?
Für Veränderungen im Rahmen der normalen Abnutzung muss der Mieter nicht aufkommen. Dies ist im §538 BGB geregelt.Was fällt nicht unter die normale Abnutzung?
Für diese Schäden haftet ausschließlich der MieterIst alles auf einem Übergabeprotokoll eingetragen worden, wird dieses vom Vermieter und Mieter unterzeichnet. Eventuell in Anwesenheit eines Dritten.Aufgrund der beidseitigen Unterschrift kann der Mieter für nachträglich bemerkte Schäden nicht mehr haftbar gemacht werden.Auch bei Einzug gilt: Protokollieren Sie alle ersichtlichen Mängel vor Einzug in die neue Wohnung und lassen Sie sich dieses vom Vermieter unterzeichnen. So können Sie hinterher bei Auszug nicht belangt werden.