Ihre rechtlich, sichere Absicherung

Ihr Mieter zieht aus und sucht sich eine neue Wohnung. Für Sie steht eine Mieterwechsel an. Doch bevor Sie sich um einen neuen Mieter suchen können, muss die Wohnung zunächst abgenommen und übergeben werden. Viele kennen es, andere haben es noch nie gesehen, das sogenannte Übergabeprotokoll.

Doch gerade dieses Protokoll ist enorm wichtig für Mieter um nicht plötzlich Monate nach dem Auszug mit kostenintensiven Überraschungen, wie Schadenersatzforderungen konfrontiert zu werden.

Dies ist auch für Vermieter wichtig, da auch Vermieter teuren Reparaturen ausgeliefert sind, welche eigentlich vom Mieter zu tragen sind.

Es empfiehlt sich daher bei Ein-und Auszug den Zustand der Wohnung bzw. des Hauses genau zu dokumentieren.

Wer sollte anwesend sein?  Beide, Vermieter als auch Mieter

Normalerweise treffen sich beide Parteien, also Vermieter und Mieter in der Wohnung bzw. Haus und gehen gemeinsam durch die Wohnung um die Mietsache zu begutachten.

Zusammen werden dann auf einem Übergabeprotokoll Mängel sowie Schäden festgehalten.

Ein Bevollmächtigter Dritter  – Muss das sein?

Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht. Aber wenn Sie unsicher sind oder Zweifel an der Richtigkeit haben können Sie einen guten Freund hinzuziehen, der bei der Abnahme anwesend ist.

Dies gilt auch, wenn Sie aus beruflichen bzw. krankheitsbedingten Gründen bei der Übergabe nicht persönlich anwesend sein können.

Das Gleiche gilt auch für den Vermieter. Dieser kann sich durch seinen Hausverwalter bei der Wohnungsübergabe vertreten lassen.

Wichtig für beide Parteien!!

Die Wohnungsübergabe sollte immer bei Tageslicht stattfinden, da in den Abendstunden diverse Mängel oder Schäden leichter übersehen werden können.

Folgende Schwerpunkte sollten im Übergabeprotokoll aufgenommen werden:

  • Befindet sich  die Wohnung in demselben Zustand welcher im Mietvertrag festgehalten ist.
  • Befindet sich Schimmel an Fenstern und Duschen bzw. Wannen
  • Sind Feuchtigkeitsspuren bei Dachflächenfenstern zu erkennen
  • Befinden sich Kratzer, Risse oder Rillen in Parkettböden oder Bodenbelägen
  • Befinden sich Verschmutzungen im Teppichboden
  • Zeigen sich Schäden und Verunreinigungen aufgrund von Haustieren in der Wohnung
  • Sind Schäden wie z.B. Brandlöchern in den Bodenbelägen bzw. Fenstersimsen
  • Sind die Badezimmermöbel in ordnungsgemäßem Zustand
  • Gibt es Beschädigungen an Heizkörpern
  • Im Badezimmer wird auf beschädigte FLiesen sowie unsachgemäß, angebrachte Bohrlöcher geachtet
  • Ist ein Keller vorhanden, wird dieser ebenfalls auf Beschädigungen überprüft.
  • Der Kellerbereich muss ebenso wie die Wohnung besenrein sein

Ferner werden die Zählerstände sowie der Heizölbestand (gilt nur bei vermieteten Häusern) überprüft und notiert.

Überprüft wird auch ob es sich bei den Schäden um eine normale Abnutzung oder um Schäden handelt.

Was versteht man unter normaler Abnutzung?

  • Kleine Kratzer oder Dellen im Fußboden
  • Vergilbte Fugen in Duschen und um Badewannen
  • Kleine Bohrlöcher zwischen den Fliesenfugen
  • Farbliche Unterschiede auf Bodenbelägen welche aufgrund von Möbeln entstanden sind
  • Verkalkte Duschköpfe sowie verkalkte Wanneneinläufe
  • Verkalkte Siebe von Küchenarmaturen

Für Veränderungen im Rahmen der normalen Abnutzung muss der Mieter nicht aufkommen. Dies ist im §538 BGB geregelt.

Was fällt nicht unter die normale Abnutzung?

  • Stärkere Biss-bzw. Kratzspuren an Türen, auf Bodenbelägen, an Treppenstufen- und Geländern welche durch Haustiere verursacht wurden.
  • Bohrlöcher in Mass welche inmitten der Fliesen eingebracht wurden
  • Starke Verunreinigung auf Bödenbelägen die aufgrund von Rotwein oder Sonstiges entstanden sind
  • Starker Uringeruch der aufgrund von Haustieren entstanden ist
  • Brandlöcher im Wohnungs- bzw. Kellerbereich

Für diese Schäden haftet ausschließlich der Mieter

Ist alles auf einem Übergabeprotokoll eingetragen worden, wird dieses vom Vermieter und Mieter unterzeichnet. Eventuell in Anwesenheit eines Dritten.

Aufgrund der beidseitigen Unterschrift kann der Mieter für nachträglich bemerkte Schäden nicht mehr haftbar gemacht werden.

Auch bei Einzug gilt:  Protokollieren Sie alles ersichtlichen Mängel vor Einzug in die neue Wohnung und lassen Sie sich dieses vom Vermieter unterzeichnen. So können Sie hinterher bei Auszug nicht belangt werden.