Es kommt manchmal aus dem Nichts. Ein Brief vom Vermieter flattert ins Haus und informiert Sie darüber, dass Sie in drei Monaten wegen Eigenbedarf ausziehen müssen. Die Gründe für eine Kündigung wegen Eigenbedarf sind unterschiedlich und müssen nachvollziehbar sein damit sie vor dem Gesetz wirksam sind.

Nachfolgend zeigen wir Ihnen welche Gründe wegen Eigenbedarfs anerkannt werden:

Anerkannte Gründe wegen Eigenbedarf

  • Der Eigentümer/Vermieter möchte die Wohnung/Haus selbst nutzen
  • Der Eigentümer/Vermieter will seine Wohnräume selbst nutzen da diese näher an seinem Arbeitsplatz liegen
  • Der Eigentümer/Vermieter möchte mit seiner Lebenspartnerin/Lebenspartner zusammenziehen
  • Im Leben des Eigentümers/Vermieter haben sich Veränderungen ergeben (z.B. Heirat, Trennung/erwachsene Kinder, die eine eigene Wohnung möchten)
  • Familienzuwachs führt zu erhöhtem Wohnbedarf
  • Der Wusch seine Wohnung/Haus als Alterswohnsitz zu nutzen und darin zu leben
  • Die ‘Wohnung wegen wesentlich kürzeren Arbeitsweg als Zweitwohnsitz zu nutzen
  • Als Zweitwohnung beruflich bedingt erforderlich

Wann kommt eine Eigenbedarfskündigung nicht in Betracht

  • Juristische Personen als Vermieter könne keinen Eigenbedarf anmelden
  • bei einem befristeten Mietvertrag kann kein Eigenbedarf angemeldet werden
  • Steht eine Klausel mit Kündigungsverzicht auf Eigenbedarf im Mietvertrag, kann auch nicht wegen Eigenbedarf gekündigt werden
  • Kündigt der Vermieter/Eigentümer eine Wohnung obwohl er eine vergleichbare, nicht bewohnte Immobilie im Bestand hat ist eine Kündigung auf Eigenbedarf unwirksam
  • Ist ein überhöhter Wohnbedarf bei Eigenbedarfskündigung gegeben, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam. (z.B. 250 m² Wohnbedarf für eine Person)
  • Ebenso ungültig ist die Kündigung bei Eigenbedarf für gelegentliche Wohnzwecke (z.B. Übernachtungsmöglichkeit für Freunde und Bekannte, gelegentliche Vermietung in der Ferienzeit)
  • Ungültig ist die Kündigung wegen Eigenbedarf, auch wenn der Vermieter/Eigentümer die Wohnung nicht zu den Zwecken nutzt, die er angegeben hat.

Kündigungsfristen wegen Eigenbedarf

Einhaltung der Kündigungsfristen vom Vermieter sind von der Mietvertragsdauer abhängig.

  • bei einem Mietvertrag bis zu 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate
  • bei einem Mietvertrag bis zu 8 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate
  • bei einem Mietvertrag ab 8 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 9 Monate

Widerrufsfrist für Mieter

Mieter können gegen die Kündigung einen Widerruf einlegen. (Widerrufsfrist von 2 Monaten vor Ablauf der Kündigungsfrist).

Sperrfrist

Ich will der Eigentümer/Vermieter eine Mietwohnung in eine ETW umwandeln hat der eine Sperrfrist von 3 Jahren einzuhalten bevor er eine Eigenbedarfskündigung aussprechen kann. In Gebieten mit Wohnungsknappheit kann die Sperrfrist bis zu 10 Jahren betragen.

Zustellung der Eigenbedarfskündigung

Den Erhalt einer Kündigung wegen Eigenbedarf sollte immer vom Empfänger bestätigt werden.

Entweder der Vermieter überbringt die Kündigung persönlich und lässt sich den Erhalt bestätigen oder die Kündigung wird per Einschreiben auf dem Postweg versandt.

Das Recht des Mieters

Mieter haben das Recht zu erfahren ob der Grund der Eigenbedarfskündigung auch gesetzlich anerkannt ist.

Sie möchten wissen welche weiteren Rechte Sie als Vermieter haben? In diesem Artikel finden Sie weitere Informationen zum Thema.

Schadensersatz

Wird vom Eigentümer/Vermieter die Kündigung wegen Eigenbedarfs vorgetäuscht, kann der Mieter Schadensersatz verlangen.

Mietvertrag – Ausschluss Eigenbedarf

Spielt der Vermieter mit und lässt sich darauf ein, kann im Mietvertrag eine Klausel eingetragen werden, die die Kündigung wegen Eigenbedarf ausschließt.

Kündigt der Vermieter trotzdem wegen Eigenbedarf ist diese Kündigung unwirksam.

Eigenbedarf anmelden für wen und für wen nicht

Nachfolgend zeigen wir Ihnen eine kurze Aufstellung für welchen Personenkreis Eigenbedarf angemeldet werden darf und für wen nicht.

Eigenbedarf kann angemeldet werden für:

  • Vermieter und dessen:
    • Ehepartner
    • Lebensgefährten
    • Kinder
    • Enkel
    • Schwiegerkinder
    • Eltern
    • Geschwister
    • Schwiegereltern
    • Großeltern
    • Nichten
    • Neffen
  • andere Personen 
    • Haushaltsangehörige, wie z.B. 
    • Pflegekinder, Haushaltshilfen,
    • Pflegepersonal das im Haushalt lebt
    • entfernte Verwandte des Vermieters 
    • mit persönlicher Verbindung

Eigenbedarf kann nicht angemeldet werden für:

  • Schwager oder Schwägerin des Vermieters
  • Cousins und Cousinen des Vermieters
  • Onkel und Tanten des Vermieters
  • Geschiedene Ehepartner
  • Eltern der Lebensgefährten
  • Kinder der Lebensgefährten